Satzung

Stand: Wuppertal, den 25. Juni 2023

Satzung Kids am Dönberg

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kids am Dönberg. Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister
eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz e.V. führen.
(1) Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31.12.
Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 52 der
Abgabenordnung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Organisation, Förderung und Planung von
Freizeitprojekten für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende im Wuppertaler Quartier Dönberg.
Außerdem wird der Satzungszweck verwirklicht durch:
Gestaltung von Spielräumen, Jugendzentren und Freizeitangeboten für Kinder.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Entzug der
Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an das Bergische Kinder- und Jugendhospiz Burgholz, Zur
Kaisereiche 105, 42349 Wuppertal.
Der/die Empfänger:in hat es zu verwenden für unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige Zwecke.

§ 3 Beitritt
(1) Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins. Der
Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

§ 4 Ausschluss
(1) Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein
Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag
richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen
Ausschluss sind unter anderem
– die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen,
– der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung
sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands,
– vereinsschädigendes Verhalten,
– vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens,
– oder ähnlich schwerwiegende Gründe.
(2) Der Vorstand soll prüfen, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise
Regelung ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand einen Ausschluss einmütig beschließen.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss können die Mehrheit des Vorstands oder 10
Prozent der Mitglieder eine Abstimmung der Mitgliederversammlung verlangen. Die
Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen einen
Ausschluss beschließen.
(4) Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Überzahlte
Mitgliedsbeiträge sind zu erstatten. Im Übrigen gelten bei einem Vereinsausschluss die Rechtsfolgen wie
bei einer Kündigung.

§ 5 Kündigung, Austritt
(1) Die Kündigung eines Mitglieds muss schriftlich oder in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied
erklärt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.
(3) Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird nicht in dieser Satzung festgelegt, sondern in einer separaten
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Aus
diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post
in Textform erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse benennen kann. Die Einladungsfrist
beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(2) Ein rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist eingehender Antrag eines Mitglieds ist in die
Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand
kann die Sitzungsleitung delegieren.
(5) Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne
Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die
Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und
auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
(6) Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende
Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden
Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z. B. durch Verwendung ihres Klarnamens)
(7) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kann die Teilnahme
externer Personen insgesamt erlauben.
(8) Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidung des Vorstands nach Abs. 6 mit einer
Zweidrittelmehrheit ändern.
(9) Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit
danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Der Vorstand kann einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht vorlegen.
(10) Der Vorstand bzw. im Falle einer Wahl auf der Mitgliederversammlung, der neue Vorstand soll
einen Ausblick auf die geplanten Aktivitäten des Vereins geben.
(11) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) und die Führung seiner Geschäfte. Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung des Vereins über
100 Euro führen, bedürfen der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln, in geheimer Wahl und mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Der Vorstand wählt in derselben Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(6) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein
endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Alle Mitglieder des Vorstands müssen voll geschäftsfähig
sein.
(7) Die Wiederwahl aller Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(8) Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.
(9) Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 8, dem Verlust
der Geschäftsfähigkeit oder dem Tod.
(10) Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung oder Abwahl) durch die
Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB möglich.

§ 10 Beitreibungspflicht
(1) Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit
beschließen, von der Beitreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen. Der Vorstand ist in diesem Fall
verpflichtet, auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Höhe des Verzichts und die Gründe zu
berichten.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen
beschließen, ein Mitglied befristet oder dauerhaft von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags zu
befreien. Auf gleiche Weise kann eine Befreiung für die Zukunft aufgehoben werden.

§ 11 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen im Verein. Bei
Geschäftsunfähigen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
(2) Alle Wahlen und Abstimmungen sind nicht geheim, es sei denn, die Satzung bestimmt dies. Die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung geheim zu
erfolgen hat.
(3) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.

§ 12 Haftung und Auslagenersatz
(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein
zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei
gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.